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Terms & Conditions Greiner PURtec German
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1. Allgemeines: Aufträge werden nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen angenommen und ausgeführt. Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden: Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, auch wenn solchen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird. Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie durch uns in der Auftragsbestätigung oder durch schriftlichen Vertrag ausdrücklich bestätigt werden.  
 
2. Angebote, Annahme von Aufträgen: Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge (Bestellungen) gelten erst nach Auftragsbestätigung oder stillschweigend durch Ausführung des Auftrages als angenommen. Vertreter sind nur zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, nicht aber zu deren Bestätigung ermächtigt. Die Stornierung eines Auftrages ist nur nach schriftlicher Zustimmung unseres Werkes wirksam.  
 
3. Zahlungsbedingungen: Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab dem Tage des Fakturendatums gewähren wir 2 % Skonto, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine älteren Fakturen zur Zahlung offen sind. Sonst 30 Tage netto. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn uns die Gutschrift des Geldinstitutes vorliegt. Die Entgegennahme von Wechseln (Akzepten) bedarf besonderer Vereinbarung. Diskontspesen und -zinsen sind uns sofort nach Bekanntgabe zu ersetzen. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Bei Überschreitung der 30-tägigen Zahlungsfrist haben wir das Recht, ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe des um 5 % erhöhten Diskontsatzes anzulasten.  
 
4. Lieferung: Die Versandart ist uns überlassen, wobei wir Wünsche des Auftraggebers weitgehendst berücksichtigen werden. Sowie die Ware unser Werk verlässt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport oder die Transportkosten übernommen haben, oder wenn über Wunsch des Auftraggebers eine Transportversicherung abgeschlossen wurde. Die Waren und deren Transport werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert. Bei Verlusten und Beschädigung während des Transportes obliegt es dem Auftraggeber, vom Frachtführer (LKW, Bahn, Post, Spediteur) sofort bei Übernahme den Verlust oder die Beschädigung durch eine Tatbestandsaufnahme feststellen zu lassen. Stornos: Stornierungen von Aufträgen gelten nur dann, wenn diese von Greiner PURtec schriftlich bestätigt worden sind. Bis 5 Wochen vor dem von Greiner PURtec bestätigten Liefertermin werden 50% der stornierten Auftragssumme und bis 2 Wochen vor dem von Greiner PURtec bestätigten Liefertermin werden 100% der stornierten Auftragssumme an den Auftraggeber verrechnet. Lieferverschiebungen: Lieferverschiebungen von Aufträgen gelten nur dann, wenn diese von Greiner PURtec schriftlich bestätigt worden sind. Bis 4 Wochen nach dem von Greiner PURtec bestätigten Liefertermin werden 50% der verschobenen Auftragssumme und bis 5 Wochen nach dem von Greiner PURtec bestätigten Liefertermin werden 100% der verschobenen Auftragssumme an den Auftraggeber verrechnet.
 
5. Liefermenge: Wir sind berechtigt, den Auftrag durch Lieferung einer zumutbaren Mehr- oder Mindermenge (bis 15 %) zu erfüllen. Jeglicher Schadenersatz des Käufers wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte.
 
6. Qualitätsregeln: Hinsichtlich Eignung und Verarbeitung unserer Erzeugnisse beraten wir Sie gerne, können aber für bestimmte Verwendungszwecke weder Garantie noch Rechtsfolgen übernehmen. Bei Lieferungen von Schaumstoffen sind Raumgewichtsschwankungen bis zu 10 % branchenüblich und dürfen keinesfalls Anlass für Mängelrügen sein. Dies gilt sowohl für Schwankungen innerhalb einer Produktionscharge als auch für verschiedene Produktchargen gleicher Qualität. Gleiches gilt für Maßabweichungen, die wegen der hohen Elastizität unserer Erzeugnisse nie gänzlich zu vermeiden sind. Vereinbarte Flammschutznormen von Schaumstoffen können nur zum Zeitpunkt der Lieferung zugesichert werden.
 
7. Produkthaftung und Gewährleistung: Die Produkthaftung für Sachschäden wird gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen. Liefert der Abnehmer unsere Produkte an eine Person, die nicht ein Verbraucher ist, so hat er diesem gegenüber die vorstehende Haftungsklausel sowie die Klausel zur Überbringung der Haftungsausschlussklausel auf jeden weiteren Abnehmer zu verwenden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Abnehmer uns im Falle der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung für Sachschäden einer Person, die nicht ein Verbraucher ist, klag- und schadlos zu halten. Für den Falle einer Gewährleistung ist der Abnehmer auf den Rechtsbehelf des Austausches eingeschränkt, sofern wir keine anderen Rechtsbehelfe anerkennen. Eine Gewährleistung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Falle vertragswidriger Lieferung, für welche unsere Haftung besteht, kann der Auftraggeber (Käufer) unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nur angemessene Minderung des Kaufpreises oder Nachlieferung mangelfreier Waren verlangen; dabei soll einvernehmlich festgelegt werden, ob die fehlerhafte Ware nachgeliefert oder gutgeschrieben wird. Über den Wert der Lieferung hinausgehende Forderungen können nicht akzeptiert werden. Es ist die Sache des Auftraggebers, die gelieferte Ware sofort nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelrüge bei uns einlangt.
 
8. Eigentumsvorbehalt: Unbeschadet des Gefahrenübergangs behalten wir uns das Eigentum an den Liefer- bzw. Kaufgegenständen bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Auftraggebers vor. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware zu bearbeiten oder zu verarbeiten oder sie mit anderer Ware zu verbinden. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Ware mit anderer, nicht uns gehörender Ware, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung mit anderer Ware eine neue Sache, so räumt der Auftraggeber uns schon jetzt im Verhältnis der weiterverarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein und wird er diese unentgeltlich – bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb – für uns verwahren. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die Ware ohne Rücksicht auf ein
allenfalls durch die Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandenes Miteigentum zurückzunehmen, wobei wir den Anteil des Auftraggebers an der Ware in Barem, allenfalls durch Aufrechnung, abzulösen haben. Der Auftraggeber hat kein Recht, die Rücknahme der Ware mit dem Hinweis zu vereiteln, es würde keine Eignung über die Bewertung des Anteils vorliegen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltsauftraggebers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen hat. Im Falle einer anderweitigen Veräußerung verpflichtet sich der Auftraggeber bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzutreten und uns unverzüglich von der Weiterveräußerung und der Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ausgleichsverfahrens beantragt wird. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die unverarbeitete oder verarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Abweichen davon gilt bei Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland, da wir bei verarbeiteter Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, erwerben und der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der verarbeiteten Vorbehaltsware in der Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware an uns ab.
 
9. Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Auftraggeber angefertigt wurden, bleiben stets unser Eigentum, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für diese Werkzeuge oder Vorrichtungen stellen lediglich einen Anteil an deren höheren Gesamterzeugungskosten dar. Die Aufwendungen für die Vorarbeiten, den Entwurf, Bau, das Ausprobieren und Instandhalten sind dadurch nicht gedeckt. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Auftraggeber bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Falle, auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Falls innerhalb von 2 Jahren ab der Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung erfolgt, können die Werkzeuge von uns nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferung aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug- Instandsetzungskosten nur solange geschehen als der Zustand der Werkzeuge, ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Auftraggebers behoben, ebenso trägt der Auftraggeber die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche uns vom Auftraggeber beigestellt werden, trägt alle uns für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten der Auftraggeber.
 
10. Schutzrechte: Für Liefergegenstände, welche wir nach Unterlagen herstellen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Auftraggebers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen, und den Ersatz der aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche uns in Folge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfange der Auftraggeber und wir sind berechtigt für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Uns steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren unserer Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.
 
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen zwischen uns und unseren Auftraggebern ist Kremsmünster. Dieser Gerichtsstand gilt ausdrücklich als vereinbart. Klagen aus diesem Geschäft sind in Kremsmünster einzubringen. 
 
  

Stand: September 2009

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